Der Bundesverband Personal Training hat nun seine Mitglieder informiert, dass gemäß Aussage der NRW-Regierung zwar der Sportbetrieb auf allen privaten oder öffentlichen Sportanlagen untersagt ist, aber fortan ein Personal Training gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 der CoronaSchVO in NRW unter der Voraussetzung wieder zulässig ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden eingehalten wird und insgesamt nur zwei Personen (Personal Trainer/-in und Kunde/Kundin) anwesend sind. Demgegenüber ist Personal Training mit mehr als einem Kunden/einer Kundin (d.h. mehr als zwei Personen insgesamt) als außerschulische Bildungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO unzulässig. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, wo das Personal Training stattfindet.
Für meine Kundinnen und Kunden und mich sind das sehr gute Neuigkeiten! Wir können nun unter Einhaltung der Schutz-Vorschriften wieder sowohl beim Kunden daheim als auch im Freien trainieren.
Bleiben auch Sie gesund!
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